Außergewöhnliche Belastungen
Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die größer sind als jene Aufwendungen, die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnisse entstehen, können unter bestimmten Voraussetzungen vom zu versteuernden Einkommen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Gehbehinderte Menschen (GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G) wird eine jährliche Fahrleistung von 3.000 Kilometer (km) ohne Nachweis anerkannt. Bei Merkzeichen aG, BI oder H werden sogar 15.000 km anerkannt. Die Finanzverwaltung erkennt auch Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines Pkws als außergewöhnliche Belastungen an (R 33.4 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien/EStR). Die Umbaukosten können im Veranlagungszeitraum der Zahlung sofort abgezogen werden und müssen nicht über die gewöhnliche Nutzungsdauer des Pkw verteilt abgeschrieben werden. Die Kosten können allerdings auch auf Antrag und aus Billigkeitsgründen auf mehrere Jahre verteilt werden (BFH vom 22.10.2009 - VI R 7/09, BStBl II 2010, 280).
Krasse Ausnahmefälle
Für Behindertenfahrten kann jeweils die Fahrtkostenpauschale von € 0,30/Kilometer geltend gemacht werden. In „krassen Ausnahmefällen“ kann nach der BFH-Rechtsprechung statt der Pauschbeträge ein höherer Abzug zugelassen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt allerdings nicht vor, wenn dem Steuerpflichtigen tatsächliche Kosten von € 0,77 pro gefahrenem Kilometer entstehen, wie der BFH in einem aktuellen Urteil festgestellt hat (vom 21.11.2018, VI R 28/16). Im Streitfall erwarb ein an Multipler Sklerose erkrankter Steuerpflichtiger einen Kleinbus, den er behindertengerecht umbauen ließ. Er errechnete die tatsächlichen Aufwendungen für das Fahrzeug auf € 0,77/Kilometer. Das Finanzamt rechnete aber nur € 0,30/Kilometer an. Das Hessische Finanzgericht erkannte die höheren Kosten an (Urteil vom 23.6.2016, 6 K 2397/12). Der BFH hob das Urteil letztlich auf.
Stand: 27. August 2019
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