Rückstellungen
Ärztinnen und Ärzte, die ihren steuerpflichtigen Gewinn mittels Bilanzierung ermitteln lassen, können für bestimmte Verpflichtungen Rückstellungen bilden. In der Steuerbilanz dürfen Rückstellungen u. a. gebildet werden für Sachleistungsverpflichtungen oder allgemein für „Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes).
Honorarrückforderungen
Nicht explizit im Gesetz genannt, jedoch vom Bundesfinanzhof (BFH) für zulässig erachtet, ist die Bildung einer Rückstellung für Honorarrückforderungen der gesetzlichen Krankenkassen (Urteil vom 05.11.2014, VIII R 13/12). Im Urteilsfall hatte eine Ärzte-Gemeinschaftspraxis die maßgeblichen Richtgrößen für die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln in mehreren Quartalen erheblich überschritten. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung leitete daher ein Überprüfungsverfahren ein. Die Ärzte hatten daraufhin gewinnmindernde Rückstellungen in ihren Bilanzen gebildet. Die Finanzverwaltung erkannte diese nicht an.
Gewinnminderung
Rückstellungen mindern stets den steuerpflichtigen Gewinn im Jahr der Bildung und wirken sich daher steuermindernd aus. Deshalb sollten Ärztinnen und Ärzte in allen Fällen Rückstellungen bilden, in denen eine Honorarrückzahlungsverpflichtung als hinreichend wahrscheinlich erscheint. Dies ist nach der BFH-Rechtsprechung mit der Einleitung eines Prüfverfahrens der Fall.
Bilanzierung
Eine Rückstellungsbildung bedingt allerdings eine Gewinnermittlung mittels Bilanz. Ärztinnen und Ärzten, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, steht die Bildung gewinnmindernder Rückstellungen nicht zu.
Stand: 29. August 2015
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