Außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für Liposuktion können nach gegenwärtigem Rechtsstand nur dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung geführt werden kann (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/EStDV). Eine die Zwangsläufigkeit begründende Nachweispflicht gilt für sämtliche wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden. Ob die Liposuktion eine solche wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode ist oder nicht, ist umstritten.
Nachweiserfordernis
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17.8.2021, 5 K 1321/20) erkannte mangels gültiger Nachweise Aufwendungen in Höhe von rund € 50.000,00 nicht als außergewöhnliche Belastung an. Das FG hatte sich u. a. auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) berufen, nach dieser eine Liposuktion keine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode sei und ein entsprechender Nachweis zwingend sei. Die nach der EStDV erforderlichen Nachweise können auch nicht durch andere Unterlagen ersetzt werden, wie das FG betonte.
Revisionsverfahren
Betroffene Steuerpflichtige, die die Nachweiserfordernisse nicht erfüllen, sollten sich dennoch nicht mit der gegenwärtigen FG-Rechtsprechung begnügen. Entsprechende Steuerbescheide sollten angefochten werden unter Berufung auf das anhängige Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof/BFH (Az. VI R 18/21). Der BFH wird in dem Verfahren auch zu entscheiden haben, ob die Liposuktion als wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung anzusehen ist. Letzteres ist Voraussetzung für eine notwendige vorherige Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer Bescheinigung des Medizinischen Dienstes.
Stand: 25. Februar 2022
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