Stipendium
Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von diversen öffentlichen Einrichtungen für Ausbildungszwecke gewährt werden, sind nach § 3 Nr. 44 Einkommensteuergesetz - EStG unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Als Voraussetzung gilt u. a., dass die Stipendien den Finanzmittelbedarf für die Bestreitung des Lebensunterhalts und den für die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und der Stipendienempfänger nicht zu einer Gegenleistung, insbesondere nicht zur Ausübung einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit, verpflichtet.
Dienstverhältnis
Gerade die zweite Voraussetzung kann Ärzten zur Steuerfalle werden. Erhalten diese nämlich ein Stipendium von dritter Seite (im Streitfall vom Staat Libyen) für die Tätigkeit als Gastarzt bzw. wie im Streitfall für eine einer Assistenzarztfunktion vergleichbaren Tätigkeit, können diese Zahlungen steuerpflichtige wiederkehrende Bezüge nach § 22 EStG darstellen.
BFH-Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) bemisst die Einkommensteuerpflicht an der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses eines Stipendiaten mit der Einrichtung, in der dieser tätig ist. Ein Ausschlusskriterium für die Steuerfreiheit ist, wenn der (im Streitfall ausländische) Gastarzt im Rahmen seines Dienstverhältnisses weisungsgebunden zur Ausübung ärztlicher Betätigungen verpflichtet ist (Urteil v. 8.7.2020 - X R 6/19; veröffentlicht am 10.12.2020). Daher sollte zur Erlangung der Steuerfreiheit solcher Stipendien stets auf die steuergerechte Ausgestaltung der einzugehenden Rechtsverhältnisse und der Bedingungen für das Stipendium geachtet werden.
Stand: 24. Februar 2021
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